Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
Paragraph eins
02.04.1976
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, soweit für diese Betriebe nach den folgenden Bestimmungen eine Betriebsbewilligung erforderlich ist; sie gilt jedoch nicht für Betriebe, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegen.