Kurztitel

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.04.1976

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, soweit für diese Betriebe nach den folgenden Bestimmungen eine Betriebsbewilligung erforderlich ist; sie gilt jedoch nicht für Betriebe, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, unterliegen.