Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Paragraph 31 a
01.07.1993
01.06.1996
Abschnitt römisch sieben a
Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes
Paragraph 31 a, Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eingerichtete Unterausschuß anzuhören.