Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Abschnitt römisch sechs

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der ärztlichen Untersuchung

Paragraph 24, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jene Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 übertragen wird. Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen Untersuchungseinrichtungen vorhanden sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst binnen einer Woche nach Verständigung des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu untersuchenden Ausländer durchgeführt werden muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung derselben festgestellt wurden.

  1. Absatz 2,Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Österreichischen Ärztekammer bzw. dem Träger der ermächtigen Einrichtung zu regeln.
  2. Absatz 3,Im Falle der amtswegigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 19, Absatz 7,) sind die im Absatz 2, genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.