Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
Text
Ausländerausschuß
§ 22. (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1, ist der Ausländerausschuß anzuhören.Paragraph 22, (1) In den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und allen anderen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung, mit Ausnahme der Kontingentfestsetzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, ist der Ausländerausschuß anzuhören.
(2)Absatz 2,Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als selbständiger Ausschuß des gemäß § 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bestehenden Beirates für Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten abschließend.Der Ausländerausschuß wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als selbständiger Ausschuß des gemäß Paragraph 41, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bestehenden Beirates für Arbeitsmarktpolitik errichtet. Der Ausländerausschuß berät über die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten abschließend.
(3)Absatz 3,Der Ausländerausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Österreichischen Arbeiterkammertages, zwei Vertretern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, zwei Vertretern der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, einem Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zusammen. Diese Vertreter müssen dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik nicht als Mitglieder angehören.
(4)Absatz 4,Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet der Abs. 1 bis 3 die für den Beirat für Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Auf den Ausländerausschuß sind unbeschadet der Absatz eins bis 3 die für den Beirat für Arbeitsmarktpolitik bzw. dessen Ausschüsse maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.