Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992,
Paragraph 14 a
01.01.1994
31.12.1995
Abschnitt römisch zwei a
Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen und Geltungsbereich
Paragraph 14 a, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.