Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Text

Streik und Aussperrung

Paragraph 10,

Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.