Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,
Paragraph 6,
01.01.1976
30.06.1994
Geltungsbereich
Paragraph 6, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter festgelegt werden.