Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,
Paragraph 4
01.08.1993
30.06.1994
Abschnitt römisch zwei
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.