Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1975,
Paragraph 22
09.07.1975
16.07.1987
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
Paragraph 22, (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.