(3)Absatz 3,Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.