Absatz einsDer Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,
Paragraph 33,
17.08.1974