Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,
Paragraph 14,
17.08.1974
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die Paragraphen 30,, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.