Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.01.1976

Text

Betriebsratsfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3,Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.