Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Paragraph 93, ArbVG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.
  2. Absatz 2,Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (Paragraphen 16 und 17) beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097350

alte Dokumentnummer

N6197427902L