Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 e

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Text

Befugnisse des Zentraljugendvertrauensrates

Paragraph 52 e,

In Wahrnehmung seiner Aufgabe kann der Zentraljugendvertrauensrat insbesondere

  1. Ziffer eins
    in allen Angelegenheiten, die gemeinsame Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, unmittelbar bei der Unternehmensleitung entsprechende Maßnahmen beantragen und die Beseitigung von Mängeln verlangen;
  2. Ziffer 2
    Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; dabei ist Paragraph 49, sinngemäß anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen.