Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Teilnahme des Betriebsrates an Sitzungen des Jugendvertrauensrates

Paragraph 42,

Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Betriebsrat ist von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097326

alte Dokumentnummer

N6197427878L