Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 42
01.07.1974
BRGO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2
Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Betriebsrat ist von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
20.01.2025
10008332
NOR12097326
N6197427878L