Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Text

Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 34,

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 119, ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.