Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,
Paragraph 34
01.08.1987
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 119, ArbVG ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß Paragraph 33, Absatz 7, nur der Betriebsrat berechtigt ist.