Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
    2. Ziffer 2
      ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.
  3. Absatz 3,Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097294

alte Dokumentnummer

N6197427846L