Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 8
01.07.1974
BRGO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung
20.01.2025
10008332
NOR12097289
N6197427841L