Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.1974
BRGO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2
Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (Paragraph 2,) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung
20.01.2025
10008332
NOR12097285
N6197427837L