Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Text

Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft aller entsendeten Arbeitnehmervertreter endet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Vorschlag aller zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen die Abberufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vornimmt;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die Abberufung gemäß Paragraph 12, vornimmt;
    3. Ziffer 3
      der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses) nicht mehr gegeben, so endet die Funktionsdauer der von diesem entsendeten Arbeitnehmervertreter – soweit deren Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht bereits gemäß Paragraph 10, beendet ist – mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch den Betriebsrat (Betriebsausschuß).