Absatz eins,Die Mitgliedschaft aller entsendeten Arbeitnehmervertreter endet, wenn
- Ziffer einsder Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Vorschlag aller zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen die Abberufung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vornimmt;
- Ziffer 2der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die Abberufung gemäß Paragraph 12, vornimmt;
- Ziffer 3der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet.