Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,
Paragraph 7
01.08.1987
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer bevorstehenden Entsendung zu verständigen. Lehnt ein Kandidat nicht binnen drei Tagen seine Entsendung in den Aufsichtsrat ab, so gilt dies als Zustimmung.