(3)Absatz 3,Die Nominierungsvorschläge sind binnen drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages hat durch das auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe an erster Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens durch das nächstgereihte Mitglied (Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an diesen Vorschlag gebunden.Die Nominierungsvorschläge sind binnen drei Monaten nach der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durchgeführten Feststellung dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages hat durch das auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe an erster Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens durch das nächstgereihte Mitglied (Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an diesen Vorschlag gebunden.