Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstellen.
  2. Absatz 2,Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3,Die Nominierungsvorschläge sind binnen drei Monaten nach der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durchgeführten Feststellung dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages hat durch das auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe an erster Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens durch das nächstgereihte Mitglied (Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an diesen Vorschlag gebunden.