Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Text

1. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,
    1. Ziffer eins
      der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne der Paragraphen 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden;
    2. Ziffer 2
      der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsrat in allen anderen Fällen
    die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Das gleiche gilt auch für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter.
  2. Absatz 2,Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Absatz eins, den Betriebsräten gemeinsam zu.