Absatz eins,In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,
- Ziffer einsder Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne der Paragraphen 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden;
- Ziffer 2der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;
- Ziffer 3der Betriebsrat in allen anderen Fällen
die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Das gleiche gilt auch für die Abberufung der Arbeitnehmervertreter.