Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 165
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.
24.03.2017
10008329
NOR12097150
N6197423062L