Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
- Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;
- Ziffer 2die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;
- Ziffer 3die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates;
- Ziffer 4Die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
- Ziffer 5die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung;
- Ziffer 6die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes;
- Ziffer 7im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen.