Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 159
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
24.03.2017
10008329
NOR12097144
N6197423056L