Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,
Paragraph 141
01.01.1987
30.09.1996
römisch drei. TEIL
Behörden und Verfahren
1. HAUPTSTÜCK
BUNDESEINIGUNGSAMT UND SCHLICHTUNGSSTELLEN
Abschnitt 1
Bundeseinigungsamt
Errichtung und Zusammensetzung
Paragraph 141, (1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ein Bundeseinigungsamt zu errichten. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt werden.