Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gemeinsam verwaltete Häuser

Paragraph 134 b,

  1. Absatz eins,Werden Häuser eines Hauseigentümers gemeinsam verwaltet, so bilden diese Häuser einen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Die vom Hauseigentümer in diesen Häusern beschäftigten Hausbesorger sowie die für diese Häuser beschäftigten Hausbetreuer sind im Sinne des Paragraph 36, Arbeitnehmer dieses Betriebes. Werden in diesem Betrieb dauernd mindestens 20 Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt, so ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleibt Paragraph 40, unberührt.
  2. Absatz 2,Die sich aus der Bestellung eines Betriebsrates ergebenden Kosten treffen alle Häuser im Sinne des Absatz eins, zu gleichen Teilen. Diese Kosten gelten als Beitrag für die Hausbesorgerarbeiten gemäß Paragraph 23, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097118

alte Dokumentnummer

N6197423030L