Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 3
Jugendvertrauensräteversammlung

Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben

Paragraph 131 a,

  1. Absatz eins,Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte bildet die Jugendvertrauensräteversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat.
  3. Absatz 3,Auf die Geschäftsführung ist Paragraph 78, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertrauensräteversammlung teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Jugendvertrauensräteversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097107

alte Dokumentnummer

N6197423019L