Absatz eins,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die Bestimmungen der Paragraphen 115, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 4, 116, 120 Absatz eins bis 3, 121 und 122, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlwerber auch jene des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Jugendvertrauensrates, eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im Paragraph 15, Absatz 3, Litera c und f des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, genannten Gründen zustimmen.