Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die Bestimmungen der Paragraphen 115, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 4, 116, 120 Absatz eins bis 3, 121 und 122, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlwerber auch jene des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Jugendvertrauensrates, eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im Paragraph 15, Absatz 3, Litera c und f des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, genannten Gründen zustimmen.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates, durch die Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstandes und durch die Wahl zum Mitglied des Jugendvertrauensrates gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder des Wahlvorstandes und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder des Jugendvertrauensrates vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 121, verwirklicht wurde.
  3. Absatz 3,Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 118, Absatz 3, hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. Paragraph 118, Absatz 4 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß Paragraph 105, auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
    1. Ziffer eins
      in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Jugendvertrauensrates,
    2. Ziffer 2
      in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates oder
    3. Ziffer 3
      in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes gelegen ist.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097105

alte Dokumentnummer

N6197423017L