Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 118, auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen. Paragraphen 117, Absatz 2 und 4 sowie 118 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
  3. Absatz 3,Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  4. Absatz 4,Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins,, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097094

alte Dokumentnummer

N6197423006L