Absatz eins,In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 118, auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen. Paragraphen 117, Absatz 2 und 4 sowie 118 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.