Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 5
Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Beratungsrecht (Paragraph 92,);
    2. Ziffer 2
      wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 109 bis 112;
    4. Ziffer 4
      Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;
    5. Ziffer 5
      soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
      1. Litera a
        Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 89,);
      2. Litera b
        Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
      3. Litera c
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
      4. Litera d
        Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95).
      5. Litera e
        Mitwirkung an der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes oder der Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung (Paragraph 99 a,).
    Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 40, Absatz 3,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
  4. Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 110 bis 112;
    2. Ziffer 2
      soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. Litera a
        Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
      2. Litera b
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
      3. Litera c
        Beratungsrecht (Paragraph 92,);
      4. Litera d
        Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
      5. Litera e
        wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
      6. Litera f
        Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,;
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.
  5. Absatz 5,In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, Absatz 6 b,;
    2. Ziffer 2
      soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:
      1. Litera a
        Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
      2. Litera b
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
      3. Litera c
        Beratungsrecht (Paragraph 92,);
      4. Litera d
        Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
    3. Ziffer 3
      soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:
      1. Litera a
        wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
      2. Litera b
        Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,, mit der Maßgabe, daß Paragraph 109, Absatz 3, nur bei Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 anzuwenden ist;
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.
    Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung richten sich an die Konzernleitung bzw. an die Unternehmensleitung des in Österreich herrschenden Unternehmens. Von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind für jene Unternehmen verbindlich, deren Leitungen der Vereinbarung beigetreten sind.

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097088

alte Dokumentnummer

N6197423000L