Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102,

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Paragraph 102,

Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097076

alte Dokumentnummer

N6197422988L