Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 102,
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
24.03.2017
10008329
NOR12097076
N6197422988L