Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 100,
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Entgelte der in Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
24.03.2017
10008329
NOR12097074
N6197422986L