Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

15.05.1998

Text

Betriebsvereinbarungen

Paragraph 97, (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
  2. Ziffer eins a
    Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind;
  3. Ziffer 2
    generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  4. Ziffer 3
    Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
  5. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
  6. Ziffer 5
    Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  7. Ziffer 6
    Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
  8. Ziffer 6 a
    Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der Arbeitnehmer durch Arbeiten im Sinne des Art. römisch VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, einschließlich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
  9. Ziffer 7
    Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
  10. Ziffer 8
    Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer;
  11. Ziffer 9
    Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
  12. Ziffer 10
    Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
  13. Ziffer 11
    Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
  14. Ziffer 12
    Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
  15. Ziffer 13
    Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
  16. Ziffer 14
    betriebliches Vorschlagswesen;
  17. Ziffer 15
    Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
  18. Ziffer 16
    Systeme der Gewinnbeteiligung;
  19. Ziffer 17
    Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
  20. Ziffer 18
    betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach Ziffer 18 a, ;,
  21. Ziffer 18 a
    Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;
  22. Ziffer 19
    Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  23. Ziffer 20
    betriebliches Beschwerdewesen;
  24. Ziffer 21
    Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall;
  25. Ziffer 22
    Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  26. Ziffer 23
    Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches für den Betrieb im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 ;,
  27. Ziffer 23 a
    Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 62 b,);
  28. Ziffer 24
    Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 96, Absatz eins und 96a Absatz eins ;,
  29. Ziffer 25
    Maßnahmen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung von Familienpflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  1. Absatz 2Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 6a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
  2. Absatz 3In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer 18 a, ist nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.