Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 86
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
24.03.2017
10008329
NOR12097056
N6197422968L