Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

Paragraph 62 b,

  1. Absatz einsWerden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (Paragraph 34,) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.
  2. Absatz 2Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 61, Absatz eins,) verlängert werden.
  3. Absatz 3Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von Paragraph 62, Ziffer eins, die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097032

alte Dokumentnummer

N6197422944L