Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
BG
Paragraph 62 a
01.07.1990
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des Paragraph 62, Ziffer 5, besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.
Parteifähigkeit
24.03.2017
10008329
NOR12097031
N6197422943L