Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;
Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 58
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:
24.03.2017
10008329
NOR12097026
N6197422938L