Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- Ziffer eins
- Litera aösterreichische Staatsbürger sind oder
- Litera bAngehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
- Ziffer 2am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- Ziffer 3seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung).