(2)Absatz 2,Als Arbeitnehmer gelten nicht:
In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979);Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,);
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.