Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

07.02.1979

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Arbeitnehmerbegriff

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
  2. Absatz 2,Als Arbeitnehmer gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,);
    1. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
    2. Ziffer 4
      Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
    3. Ziffer 5
      Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
    4. Ziffer 6
      Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
    5. Ziffer 7
      Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097004

alte Dokumentnummer

N6197422916L