Absatz einsBetriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 30,
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
26.02.2024
10008329
NOR12096998
N6197422910L