Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.