Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 563/1986

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Verfahren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ im vollen Wortlaut kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung trägt der Bund. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.