Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geltungsdauer des Kollektivvertrages

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres von jeder vertragschließenden Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung gemäß Absatz eins, ist von der Partei, die die Kündigung vorgenommen hat, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten. Führen andere nicht aus dem Text des Kollektivvertrages ersichtliche Gründe zu seinem Erlöschen, so sind der Zeitpunkt und der Grund des Erlöschens von den Kollektivvertragsparteien dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Wird einer freiwillige Berufsvereinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ergangene Entscheidung des Bundeseinigungsamtes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird. Im Falle des Paragraph 6, erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der freiwilligen Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem ein von dieser Berufsvereinigung abgeschlossener Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der freiwilligen Berufsvereinigung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat innerhalb einer Woche nach dem Einlagen der Anzeige nach Absatz 2, eine Kundmachung darüber im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Im Falle des Absatz 3, erster Satz ist diese Kundmachung innerhalb einer Woche nach dem Erlöschen des Kollektivvertrages, im Falle des Absatz 3, zweiter Satz innerhalb einer Woche nach der Anzeige, vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat auf der im Kataster hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages den Inhalt der Kundmachung nach Absatz 4, mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu vermerken. Wurde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 14, Absatz 4, eine Ausfertigung des Kollektivvertrages übermittelt, so ist diesem der Inhalt der Kundmachung nach Absatz 4, mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist an jeden für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zu richten.
  6. Absatz 6,In den in Absatz 2, angeführten Fällen hat der Hinterleger den Inhalt und das Datum der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ den in Paragraph 14, Absatz 5, bezeichneten Stellen innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung mitzuteilen; in den in Absatz 3, angeführten Fällen obliegt diese Mitteilung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096985

alte Dokumentnummer

N6197422897L