Absatz eins,Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.
Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 9
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Hauptbetrieb
24.03.2017
10008329
NOR12096977
N6197422889L