Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 7
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
24.03.2017
10008329
NOR12096975
N6197422887L