Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 6
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
24.03.2017
10008329
NOR12096974
N6197422886L