Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
- Ziffer einsArbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Artikel römisch eins, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, Anwendung findet;
- Ziffer 2Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegen;
- Ziffer 3Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinen sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.