Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996

Text

römisch eins. TEIL

Kollektive Rechtsgestaltung

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des 1. bis 4. Hauptstückes sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des Artikel römisch eins, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, Anwendung findet;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinen sowie zu den von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, für die auf Grund eines Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages zwingend festlegen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten nur für Betriebe, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles unterliegen.