Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 62
01.07.1974
BRWO 1974
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Auf die Stimmabgabe sind die Paragraphen 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß Paragraph 51, Absatz 2, getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
10.02.2023
10008330
NOR12096935
N6197420648L